Dokumentationspflichten in der Landwirtschaft
Neben der Dokumentation der Düngung gemäß der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) und der Dokumentation der Lagerung und Einarbeitung von leichtlöslichen N-Düngern gemäß Ammoniakreduktionsverordnung, ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aufzuzeichnen. Zusätzlich bestehen aufgrund des ÖPUL weitere Aufzeichnungsverpflichtungen. Ziel dieser Dokumentationspflichten ist vor allem der Schutz von Boden und Grundwasser, die Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit sowie die Nachvollziehbarkeit landwirtschaftlicher Produktionsprozesse.
Gesamtbetriebliche Düngeaufzeichnungen gemäß NAPV
Bis zum 31. Jänner des Folgejahres muss die gesamtbetriebliche Stickstoffbilanz erstellt werden. Betriebe in sogenannten Nitratrisikogebieten - also Regionen mit verstärkten Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers - sind schlagbezogene Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung (Düngung, Anbau, Ernte) erforderlich.
Die Detailvorgaben sind in Kapitel 4.3 des AMA Merkblatts zur Konditionalität auf der AMA Homepage (konditionalitaet_merkblatt_2026_03.pdf) zu finden.
Von der Dokumentationspflicht ausgenommen sind:
Die Detailvorgaben sind in Kapitel 4.3 des AMA Merkblatts zur Konditionalität auf der AMA Homepage (konditionalitaet_merkblatt_2026_03.pdf) zu finden.
Von der Dokumentationspflicht ausgenommen sind:
- Betriebe mit maximal 15 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, sofern weniger als zwei Hektar Gemüse angebaut werden
- Betriebe, deren landwirtschaftliche Nutzfläche zu mehr als 90% aus Dauergrünland oder Ackerfutter besteht
Aufzeichnungen zur Ammoniakreduktion
Eine weitere wichtige Rechtsgrundlage ist die Ammoniakreduktionsverordnung. Betriebe mit mehr als fünf Hektar Ackerfläche müssen Aufzeichnungen über die Ausbringung und Einarbeitung von Gülle, Jauche, Gärreste, Festmist (neu ab 2026), sowie Harnstoff führen. Werden diese Dünger auf Flächen ohne Bodenbedeckung ausgebracht, sind diese unverzüglich, aber jedenfalls innerhalb von 4 Stunden einzuarbeiten und die Ausbringung und Einarbeitung ist zu dokumentieren.
Exkurs: Blick in die Zukunft zur Abdeckung von Güllelagern
Bereits jetzt müssen neu errichtete Düngerlager für flüssige Wirtschaftsdünger (Gülle- und Jauchegruben) mit einer baulichen festen Abdeckung ausgestattet sein (z.B. Betondecke, Zeltdach).
Ab 1. Jänner 2028 müssen auch bestehende offene Güllebehälter mit einer Abdeckung ausgestattet sein. Zulässig sind feste oder flexible Abdeckungen sowie stabile natürliche Schwimmdecken.
Wer eine solche Schwimmdecke nutzt, muss ab 2028 ebenfalls Aufzeichnungen führen:
Detaillierte Informationen dazu sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft unter Ammoniakreduktionsverordnung abrufbar.
Ab 1. Jänner 2028 müssen auch bestehende offene Güllebehälter mit einer Abdeckung ausgestattet sein. Zulässig sind feste oder flexible Abdeckungen sowie stabile natürliche Schwimmdecken.
Wer eine solche Schwimmdecke nutzt, muss ab 2028 ebenfalls Aufzeichnungen führen:
- Art der Schwimmdecke (natürlich oder künstlich)
- Stärke der Abdeckung (Schwimmdeckendicke mindestens 20 cm)
- Manipulationsvorgänge wie Aufrühren (Ein Aufrühren der Schwimmdecke ist dann maximal 2 Mal jährlich erlaubt. Ein Rühren unter der Schwimmdecke, bei dem diese mit einer Mindestdicke von 20 cm erhalten bleibt, bleibt jederzeit erlaubt.)
Detaillierte Informationen dazu sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft unter Ammoniakreduktionsverordnung abrufbar.
Pflanzenschutz
Auch im Bereich Pflanzenschutz bestehen umfassende Dokumentationspflichten. Betriebe müssen unter anderem die Bezeichnung des eingesetzten Pflanzenschutzmittels, den Zeitpunkt der Anwendung, die angewendete Menge, die behandelte Kultur und Fläche aufzeichnen. Ab 1. Jänner 2026 gelten erweiterte Anforderungen. Zusätzlich müssen beispielsweise Zulassungsnummer, BBCH-Stadium, EPPO-Code und ggf. die Uhrzeit der Anwendung dokumentiert werden. Spätestens ab 2027 müssen die Pflanzenschutzaufzeichnungen zudem elektronisch und maschinenlesbar vorliegen.
Details zur Dokumentation der Pflanzenschutzmittel können im Artikel “Pflanzenschutzmittel: Verwendung richtig aufzeichnen“ nachgelesen werden.
Details zur Dokumentation der Pflanzenschutzmittel können im Artikel “Pflanzenschutzmittel: Verwendung richtig aufzeichnen“ nachgelesen werden.
Dokumentationspflichten im Rahmen von ÖPUL
Unter anderem ist bei folgenden Maßnahmen eine Aufzeichnungspflicht zu beachten:
- Tierwohl Weide (Weidetagebuch für alle geweideten Tierkategorien)
- Vorbeugender Grundwasserschutz Acker (Aufzeichnungsverpflichtungen über die Vorgaben des NAPV hinaus, unter anderem die Stickstoffausbringung, Anbau, Bewässerung und Ernte)
- Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün (Aufzeichnung des Datums der Ernte der Hauptfrucht, Anlage und Umbruch einer Zwischenfrucht, Anlage einer Hauptfrucht)
- Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation (Aufzeichnung von Zeitpunkt, Menge und Art des Düngers und bodennahes Ausbringungsverfahren sowie Zeitpunkt und separierte Menge)
Fehlende Aufzeichnungen können zu empfindlichen Sanktionen führen
Die AMA bietet auf ihrer Website für alle relevanten Maßnahmen Aufzeichnungsvorlagen an. Die detaillierten Anforderungen können dem jeweiligen Maßnahmeninformationsblatt der AMA unter Fachliche Informationen zu ÖPUL (Merkblätter) entnommen werden. Aufzeichnungen müssen im Falle möglicher Vor-Ort-Kontrollen vorgelegt werden, damit ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft werden kann. Verspätete oder unzureichende Aufzeichnungen können erhebliche Sanktionen zur Folge haben und sollten daher unbedingt vermieden werden.