ÖPUL-Prämien bei neuen Flächen begrenzt
Ein Flächenzugang in diesem Zusammenhang bedeutet, dass ein Betrieb in eine bestehende ÖPUL-Maßnahme neue Flächen aufnimmt, die im MFA 2025 noch nicht Teil dieser Maßnahme waren. Dies ist bei folgenden Konstellationen der Fall:
- Zukauf, Pacht oder überbetrieblicher Flächentausch von Flächen, die im MFA 2025 nicht beantragt oder mit derselben Maßnahme belegt waren; Beispiel: Ein Biobetrieb übernimmt Flächen von einem konventionellen Betrieb.
- Ausweitung der eigenen Flächen in einer Maßnahme; Beispiel: Ein Betrieb mit Teilnahme an der Maßnahme „Naturschutz“ nimmt weitere Schläge in die Projektbestätigung auf.
Keine Einschränkung bei der Prämienfähigkeit gibt es, wenn neu übernommene Flächen bereits beim vorherigen Bewirtschafter mit derselben Maßnahme belegt waren.
Betroffen sind folgende ÖPUL-Maßnahmen:
- BIO – Biologische Wirtschaftsweise
- UBB – Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
- EEB – Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel
- NAT – Naturschutz
- GWA – Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker
- HEU – Heuwirtschaft (nur Grünland)
- BERGMAHD – Bewirtschaftung von Bergmähdern
- HBG – Humuserhalt und Bodenschutz auf umbruchsfähigem Grünland
- EBW – Ergebnisorientierte Bewirtschaftung
Prämienregelung bei Flächenzugängen
Ab dem MFA 2026 und bis zum Ende der Programmperiode (voraussichtlich Ende 2028) sind im Rahmen der angeführten Maßnahmen neu beantragte Flächen maximal im Ausmaß von 50 % der Maßnahmenfläche laut MFA 2025 prämienfähig, wobei eine Ausweitung der Maßnahmenfläche um bis zu 5 ha in jedem Fall zulässig ist.
Überschreitet der Flächenzugang die genannten Grenzen, werden für die überschüssigen Flächen keine Maßnahmenprämien ausbezahlt. Die Maßnahmenauflagen sind jedoch für alle Flächen einzuhalten.
Beispiel 1
Ein Betrieb, welcher an UBB und EBB teilnimmt, bewirtschaftet laut MFA 2025 8 ha. Bis Ende 2028 kann dieser Betrieb von einem Nicht-UBB-EEB-Teilnehmer maximal 5 ha prämienfähig hinzunehmen - hier greift die Vorgabe jedenfalls 5 ha. Bei Hinzunahme der Flächen von einem UBB-EEB-Teilnehmer gibt es keine Einschränkung bei der Prämienfähigkeit.
Beispiel 2
Ein Betrieb beantragt laut MFA 2025 in der Maßnahme Naturschutz 11 ha. Bis Ende 2028 können Flächen, die noch nicht mit der Maßnahme belegt sind, im Ausmaß von maximal 5,5 ha (= 50 %) prämienfähig beantragt werden.
Beispiel 3
Ein Biobetrieb bewirtschaftet laut MFA 2025 30 ha. Ab 2026 übernimmt er 20 ha von einem konventionellen Betrieb und 10 ha von einem anderen Biobetrieb. Prämienfähig in der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ sind ab dem Jahr 2026 nur 55 ha: Von den 20 ha des konventionellen Betriebs sind nur 15 ha prämienfähig (= 50 % von 30 ha). Die 10 ha vom Biobetrieb sind voll prämienfähig, da keine Beschränkung gilt.
Tipp
Im MFA 2026 beantragte Flächen müssen der antragstellenden Person zur Verfügung stehen und im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr bewirtschaftet werden.
Mit Stichtag 1. April 2026 muss das Verfügungsrecht über die Flächen durch Eigentum, Pacht oder sonstige Nutzungsüberlassung nachgewiesen werden können.
Landschaftselemente, die in der Verfügungsgewalt der antragstellenden Person stehen und im Rahmen von GLÖZ 8 zu erhalten sind, müssen im MFA 2026 angegeben werden.