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Anbauplanung - was aus Fördersicht zu beachten ist

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25.02.2026 | von Bernadette Uran - Gültigkeit: Kärnten bis 31.12.2026

Neben richtiger Beantragung aller Ackerschläge im Mehrfachantrag ist auch bei der Anbauplanung im Frühjahr und beim Anbau selbst auf gewisse Vorgaben zu achten, um keine Förderkürzungen zu riskieren.

Zwischenfrucht_Saat_agrarfoto.jpg © agrarfoto.at
Bei der Anbauplanung sind einige Auflagen zu beachten. © agrarfoto.at

Auflagen der Konditionalität beachten

Die Konditionalität fasst jene Anforderungen zusammen, die alle landwirtschaftlichen Betriebe einhalten müssen, um Direktzahlungen und flächenbezogene Förderungen (AZ und ÖPUL) zu erhalten. Sie umfasst gesetzliche Verpflichtungen (GABs) sowie Standards zum guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen (GLÖZ). Einige davon betreffen den Ackerbau und sind, wenn der Betrieb nicht in eine der Ausnahmeregelungen fällt, jedenfalls einzuhalten. Neu seit 2026: Betriebe, die einen aufrechten Biokontrollvertrag haben und beim Land Kärnten gemeldet sind, halten zusätzlich zum GLÖZ 7 auch die GLÖZ-Standards 1, 3, 4, 5 und 6 automatisch ein (siehe Artikel: Weitere Vereinfachungen im Rahmen der Konditionalität).
 

Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen - GLÖZ 2

Beim Anbau auf GLÖZ-Flächen - im Invekos-GIS als eigener Layer unter Gebietsabgrenzungen bzw. im Agraratlas unter agraratlas.inspire.gv.at ersichtlich - ist besondere Sorgfalt erforderlich, da diese Flächen klar definierten Bewirtschaftungsauflagen unterliegen. Es ist darauf zu achten, dass keine tiefgreifenden Bodenbearbeitungen (>30 cm), keine Neuanlage von Entwässerungen und kein Umbruch oder keine Umwandlung von Dauergrünland erfolgen - Achtung daher bei Grünland-Acker-Flächentausch.

Abstand zu Wasserläufen einhalten - NAPV + GLÖZ 4

Laut Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) muss innerhalb von 3 m zur Böschungsoberkante von Gewässern ein ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsener Streifen vorhanden sein, der nicht gedüngt und umgebrochen werden darf. Eine Erneuerung eines vorhandenen Grünlandstreifens ist einmal innerhalb von fünf Jahren möglich und muss dokumentiert werden. Zusätzlich dazu gilt laut GLÖZ 4, dass innerhalb von diesen 3 m jedenfalls keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden dürfen.

Entlang von belasteten Gewässern laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan (NGP) muss der Pufferstreifen bei Fließgewässern mindestens 5 m und bei stehenden Gewässern mindestens 10 m breit sein. Auch hier gilt: keine B­odenbearbeitung oder Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Umbruch von Dauergrünland. Eine Grünlanderneuerung bzw. eine Bodenbearbeitung zur Wiederanlage des Pufferstreifens auf diesen Flächen ist nach Rücksprache mit der AMA einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.

Bodenbearbeitung und Hangneigung beachten - GLÖZ 5

Für alle Flächen gilt: Auf gefrorenen, wassergesättigten oder überschwemmten sowie schneebedeckten Böden ist eine Bodenbearbeitung nicht zulässig. Auf Ackerflächen mit einer Schlaggröße ab 0,75 ha, die mehr als 10% Hangneigung aufweisen, muss beim Anbau aller Hauptkulturen ein erosionsminderndes Anbauverfahren angewendet werden - wie z.B. Mulchsaat, Schlitzsaat, Direktsaat, Anbau quer zum Hang, Querstreifensaat oder Vorhandensein eines 5 m breiten Streifens am unteren Ackerrand mit bodendeckendem Bewuchs etc.

Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel - GLÖZ 7

Der GLÖZ-Standard 7 regelt die Fruchtfolge (wie oft dieselbe Kultur hintereinander) sowie die Anbaudiversifizierung (Anzahl der Kulturen am Acker). Ausgenommen davon sind:
  • Betriebe mit >75% Anteil an Ackerfutter, Grünbrachen, Leguminosen oder Kombinationen daraus an Gesamtackerfläche
  • Betriebe mit >75% Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN)
  • Ab 2026: Betriebe mit maximal 30 ha LN (inklusive Almfutterflächen, Weiden und GLÖZ-Landschaftselemente) - keine Kontrollen/​Sanktionen
Es kann zwischen zwei Varianten gewählt werden.

Variante 1: Anbaudiversifizierung
  • 10 - 30 ha Ackerfläche: mindestens zwei Kulturen, maximal 75% je Kultur
  • >30 ha Ackerfläche: mindestens drei Kulturen, die größte maximal 75%, die zwei größten zusammen maximal 95%
Als Kultur gilt eine botanische Art; bei Doppelnutzung zählt die Erstkultur.
Achtung, für UBB- und BIO-Betriebe gelten strengere Vorgaben: Ab 5 ha Ackerfläche darf die Hauptkultur maximal 55% und der Getreide/​Mais-Anteil maximal 75% betragen.

Variante 2: Fruchtwechsel
  • Jährlicher Kulturwechsel auf mindestens 30% der Ackerfläche
  • Auf allen Ackerflächen spätestens nach drei Jahren Kulturwechsel
  • Hauptkultur max. 75% der Ackerfläche
Zwischenfrüchte zählen nicht als Fruchtwechsel. Nachstehende Ausnahmekulturen werden bei der 30%-Berechnung nicht berücksichtigt: Bracheflächen, Ackerfutter und Gras, Saatmais, mehrjährige Kulturen und Leguminosen sowie Flächen mit Gräsersaatgutvermehrung.

Korrekte Beantragung im MFA vermeidet Probleme

Neben dem Anbau ist auch auf die richtige Beantragung im MFA (Mehrfachantrag) zu achten. Jährliches Kontrollieren der Feldstückaußengrenzen, lagegenaue Digitalisierung der einzelnen Schläge sowie Angaben zur Schlagnutzung laut Bewirtschaftung in der Natur vermeiden Aufträge aus dem Flächenmonitoring, Probleme bei Vor-Ort-Kontrollen und nachträgliche Korrekturen. Eine gute Vorbereitung ist daher das Um und Auf - Skizzen mit Maßangaben sind eine gute Hilfestellung.

Doppelnutzungen und Mischkulturen richtig angeben

Eine Doppelnutzung liegt vor, wenn nach einer Hauptkultur (z.B. Feldfutter) im selben Jahr eine weitere Hauptkultur (z.B. Silomais) geerntet wird. Beide Kulturen sind im MFA zu beantragen, Zwischenfrüchte hingegen nicht. Vordefinierte Doppelnutzungen können direkt aus der Schlagnutzungsliste ausgewählt werden, sonst sind sie als „Sonstige Ackerkultur“ mit Angabe Hauptkultur 1/​2 im Freifeldtext zu erfassen. Für Anbaudiversifizierung, Kulturanteile, Erosionsgefährdung, Prämienfähigkeit sowie GLÖZ- und ÖPUL-Bestimmungen zählt stets die Erstkultur, während Zuschläge auch für Zweitkulturen möglich sind; erosionsmindernde Maßnahmen sind bei beiden Kulturen verpflichtend.

Mischungen aus zwei Kulturen sind mit jener Schlagnutzungsart zu beantragen, die dem Hauptanteil im Bestand entspricht (z.B. 60% Wintertriticale und 40% Winterwicke als “Wintertriticale“), sofern keine eigene Schlagnutzungsart vorhanden ist. Mischungen aus drei oder mehr Kulturen sind als “Sonstige Ackerkulturen“ anzugeben, wobei im Zusatztext die einzelnen Kulturen mit ihrem jeweiligen Prozentanteil zu erfassen sind.

Auf den Ackerstatuserhalt nicht vergessen

Die LK Kärnten setzt sich vehement ein, die Auflagen zum Ackerstatuserhalt zu vereinfachen bzw. ganz aufzuheben. Änderungen sind bereits im Gespräch. Bis zur Umsetzung gilt jedoch noch: Ackerflächen, die mindestens fünf Jahre mit Gras oder Grünfutterpflanzen genutzt werden, werden im sechsten Jahr zu Dauergrünland, sofern keine Fruchtfolgemaßnahme gesetzt wird oder eine Hemmung der Dauergrünlandwerdung erfolgt. Betroffen sind u.a. Grünbrachen, Kleegras, Wechselwiesen, Futtergräser, Ackerweiden und sonstiges Feldfutter. Zur Erhaltung des Ackerstatus ist entweder:
  • der Anbau einer Ackerkultur (inklusive Klee oder Luzernen bei >90% Anteil und Nutzung durch Mahd und Abtransport),
  • eine Reinsaat von Klee oder Luzernen mit mindestens 20 kg/​ha (Beantragung als Kleegras, Code LRS) oder
  • eine Nachsaat mit mindestens zwei Grasarten und 20 kg/​ha (Beantragung als Ackerfutterfläche, z. B. Wechselwiese, mit Code NSG)
erforderlich. Die beiden letztgenannten Maßnahmen müssen bis spätestens 15. Mai durchgeführt, schlagbezogen dokumentiert und mit Belegen nachgewiesen werden. Eine Einsaat einer Kleegrasmischung gilt nicht als Fruchtfolgemaßnahme und verhindert die Dauergrünlandwerdung nicht.

Hemmung der Dauergrünlandwerdung

Werden Ackerfutterflächen in bestimmte Maßnahmen eingebracht, wird die Dauergrünlandwerdung während der beantragten Jahre gehemmt, das heißt, diese Flächen werden nicht in die Fünfjahresfrist eingerechnet. Eine solche Hemmung gilt bei Teilnahme an UBB oder BIO (Codes DIV/DIVRS), Naturschutz (NAT), ergebnisorientierter Bewirtschaftung (EBW), vorbeugendem Grundwasserschutz - Acker (AG), nichtproduktiven Ackerflächen als Grünbrache (NPA, bis max. 10%) sowie bei Pufferstreifen entlang belasteter Gewässer gemäß GLÖZ 4.

ÖPUL-Auflagen nicht vergessen

UBB- und BIO-Betriebe müssen zum vollständigen Prämienerhalt weitere Auflagen einhalten. Neben der bereits erwähnten Anbaudiversifizierung sind auch die Biodiversitätsflächen am Acker zu berücksichtigen. Ab 2 ha Ackerfläche sind mindestens 7% der Ackerflächen als Biodiversitätsflächen zu bewirtschaften, wobei bei Betrieben mit bis zu 10 ha Ackerfläche diese 7% auch durch zusätzliche Grünlandbiodiversitätsflächen erbracht werden können. Gerade bei Flächenausweitungen durch Pacht oder Zukauf kann eine Ausweitung dieser notwendig werden. Gerne vergessen wird auch, dass ab einer Feldstückgröße von 5 ha eine Biodiversitätsfläche im Ausmaß von mindestens 0,15 ha angelegt werden muss.

Leider kann im Artikel nicht auf alle Auflagen aller ackerbezogenen ÖPUL-Maßnahmen eingegangen werden. Um Prämienkürzungen zu vermeiden, ist es daher wichtig, sich regelmäßig mit den einzelnen Maßnahmen auseinanderzusetzen.

Bei Problemen, Fragen, oder wenn Sie Hilfe benötigen, wenden Sie sich an Ihre Außenstelle oder an das Referat 6 der LK Kärnten.

Links zum Thema

  • Weitere Vereinfachungen im Rahmen der Konditionalität Die aktuell geltenden Maßnahmen im Überblick.
  • ama.at
  • Doppelnutzungen im MFA richtig beantragen
  • 3 Tipps zum Erhalt des Ackerstatus

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