Niederlassungsprämie: Unterstützung für Junglandwirte
Die Niederlassungsprämie verfolgt das Ziel, die erste Niederlassung in Form einer inner- wie auch einer außerfamiliären Betriebsübernahme (Pacht/Übergabe/Kauf) oder einer Betriebsgründung zu erleichtern. Die Antragstellung hat innerhalb eines Jahres nach der ersten Niederlassung mittels ID Austria über die Digitale Förderplattform (DFP) der AMA (www.eama.at) zu erfolgen. Die weitere Bearbeitung/Genehmigung der Förderanträge erfolgt durch das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10 – Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum.
Erste Niederlassung
Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der ersten Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes laut Invekos bzw. laut Träger der Sozialversicherung (SVS). Als Nachweis dient die „Versicherungsbestätigung“ der SVS über alle Zeiten der Pflichtversicherung nach dem BSVG (Bauern-Sozialversicherungsgesetz). Diese kann mittels ID Austria auf dem Kundenportal der SVS (www.svs.at/go) über das Beitragskonto heruntergeladen werden.
Anspruchsberechtigte
Natürliche Personen, die im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit (Bewirtschaftungsaufnahme) nicht älter als 40 Jahre alt sind und alleine oder als Ehegemeinschaft/Lebensgemeinschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.
Eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen, wenn ein oder mehrere Junglandwirtinnen und -landwirte die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebes ausüben. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist vorzulegen.
Eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen oder Personenvereinigungen, wenn ein oder mehrere Junglandwirtinnen und -landwirte die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebes ausüben. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist vorzulegen.
Fördervoraussetzungen und Auflagen
Mindestqualifikation
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Facharbeiterprüfung gemäß Land- und Forstwirtschaftlichem Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) – ausgenommen die Berufsjagdwirtschaft – oder eine höherwertige land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung nachgewiesen werden. Eine jedenfalls anzuerkennende höhere Ausbildung ist der Meisterabschluss der angeführten Lehrberufe des LFBAG. Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, so kann dieser bis spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung erbracht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung um ein Jahr beantragt werden. Die Auszahlung der Basisprämie und der darauf aufsetzenden Module erfolgt frühestens nach Erbringung der Mindestqualifikation.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Facharbeiterprüfung gemäß Land- und Forstwirtschaftlichem Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) – ausgenommen die Berufsjagdwirtschaft – oder eine höherwertige land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung nachgewiesen werden. Eine jedenfalls anzuerkennende höhere Ausbildung ist der Meisterabschluss der angeführten Lehrberufe des LFBAG. Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, so kann dieser bis spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung erbracht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung um ein Jahr beantragt werden. Die Auszahlung der Basisprämie und der darauf aufsetzenden Module erfolgt frühestens nach Erbringung der Mindestqualifikation.
Betriebsumfang
Mindestqualifikation
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Facharbeiterprüfung gemäß Land- und Forstwirtschaftlichem Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) – ausgenommen die Berufsjagdwirtschaft – oder eine höherwertige land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung nachgewiesen werden. Eine jedenfalls anzuerkennende höhere Ausbildung ist der Meisterabschluss der angeführten Lehrberufe des LFBAG. Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, so kann dieser bis spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung erbracht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung um ein Jahr beantragt werden. Die Auszahlung der Basisprämie und der darauf aufsetzenden Module erfolgt frühestens nach Erbringung der Mindestqualifikation.
Prämien
Basisprämie
Bei Erfüllung der allgemeinen Fördervoraussetzungen in Form einer einmaligen Pauschalzahlung von 3500 Euro. Eigentumsübergang Bei vollständigem Eigentumsübergang wird zuzüglich zur Pauschalzahlung ein Zuschlag von 2500 Euro gewährt. Die Übernahme hat grundsätzlich den gesamten Betrieb zu umfassen, d. h. auch die Betriebsstätte inklusive notwendiger Infrastruktur. Eine Flächentoleranz von 10 % der Gesamtfläche, höchstens jedoch 3 ha, sind ausgenommen. Der Nachweis ist innerhalb von vier Jahren nach erster Niederlassung zu erbringen (bis spätestens 30. Juni 2029).
Bei Erfüllung der allgemeinen Fördervoraussetzungen in Form einer einmaligen Pauschalzahlung von 3500 Euro. Eigentumsübergang Bei vollständigem Eigentumsübergang wird zuzüglich zur Pauschalzahlung ein Zuschlag von 2500 Euro gewährt. Die Übernahme hat grundsätzlich den gesamten Betrieb zu umfassen, d. h. auch die Betriebsstätte inklusive notwendiger Infrastruktur. Eine Flächentoleranz von 10 % der Gesamtfläche, höchstens jedoch 3 ha, sind ausgenommen. Der Nachweis ist innerhalb von vier Jahren nach erster Niederlassung zu erbringen (bis spätestens 30. Juni 2029).
Meister/ höherer Abschluss
Wird innerhalb von vier Jahren (bis spätestens 30. Juni 2029) nach erfolgter Niederlassung und Bewirtschaftung der Nachweis einer Meisterausbildung gemäß LFBAG (ausgenommen Berufsjagdwirtschaft) oder einer einschlägigen höheren Ausbildung erbracht, wird ein Zuschlag zur Pauschalzahlung von 5000 Euro gewährt.
Liegt der Nachweis des Eigentumsübergangs bzw. der Meisterausbildung zur Antragstellung noch nicht vor, die Übergabe des Betriebes bzw. der Nachweis der Meisterprüfung erfolgen jedoch innerhalb von vier Jahren nach Niederlassung, so sind die Zuschläge mit der Basisprämie zu beantragen.
Gesamtbetriebliche Aufzeichnungen
Für die Führung von gesamtbetrieblichen Aufzeichnungen über mindestens drei Jahre wird eine Prämie von 4000 Euro gewährt. Die Auszahlung erfolgt nach vollständiger Bekanntgabe definierter Kennzahlen für das dritte Aufzeichnungsjahr. Der frühestmögliche Beginn der Aufzeichnungen ist das Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr, in dem die erste Niederlassung stattgefunden hat. Der Startzeitpunkt der Aufzeichnungen ist bei Antragstellung bekanntzugeben. Jede schriftliche Form der Aufzeichnungen (Buchhaltungsprogramme, Excel-Tabelle, handschriftliche Aufzeichnungen usw.) ist zulässig. Zudem ist ein Anlageverzeichnis für Anlagegüter zu erstellen. Im Zusammenhang mit dem Aufzeichnungsbonus wird die freiwillige Online-Basisschulung zur Einnahmen- und Ausgabenrechnung empfohlen.
Antragstellung
Bei Antragstellung in der DFP ist es noch nicht erforderlich, Unterlagen hochzuladen. Es wird jedoch empfohlen, bereits vorhandene Unterlagen (Facharbeiterbrief, Pachtvertrag, Notariatsakt etc.) hochzuladen. Fehlende Unterlagen werden über den Kommunikationsbereich der DFP nachgefordert. Für die Nachreichung von Unterlagen wird eine Frist gesetzt. Um dem Ablauf der Frist vorzubeugen, wird ein zeitnaher Einstieg in die DFP empfohlen. Es wird auch besonders darauf aufmerksam gemacht, dass bei Bewilligung der Niederlassungsprämie Publizitätsvorgaben einzuhalten sind. Bei offiziellen Internetauftritten (Homepage und Social-Media-Kanälen) ist ein Förderhinweis samt Kurzbeschreibung zur erstmaligen Niederlassung anzubringen bzw. in einem Beitrag (Posting) zu veröffentlichen. Nähere Informationen zu den Publizitätsvorgaben sind dem „Informationsblatt Publizität“ zu entnehmen.
Info: Sämtliche Informationen bzw. Unterlagen (Merkblätter, Sonderrichtlinie LE-Projektförderung, Erklärvideos usw.) finden Sie auf der Informationsplattform der AMA unter dfp.ama.at/allgemeine-informationen/.
Beratung durch LK und LFI
Niederlassungsprämie: Bei der Inanspruchnahme der Niederlassungsprämie ist die Vorlage eines Betriebskonzeptes erforderlich. Niederlasser können das Betriebskonzept selbst erstellen oder die Unterstützung der Landwirtschaftskammer und des LFI in Anspruch nehmen.
Das LFI bietet monatlich das Seminar „Mein Betriebskonzept“ sowie den Onlinekurs „Mein Betriebskonzept“ an, die Landwirtschaftskammer unterstützt bei der Erstellung des Betriebskonzeptes.
Aufzeichnungsbonus: Für die Inanspruchnahme des Aufzeichnungsbonus sind betriebliche Aufzeichnungen von drei aufeinanderfolgenden Jahren zu führen. Das LFI Kärnten bietet Kurstermine zum Aufzeichnungsbonus für Hofübernehmer an, wo die wichtigsten Grundlagen für das Führen von betrieblichen Aufzeichnungen vermittelt werden. Insbesondere wird hier auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, das Anlegen eines Anlageverzeichnisses sowie die Kennzahlenberechnung zur Erfüllung der Anforderungen des Aufzeichnungsbonus eingegangen. Weiters werden Möglichkeiten zur Aufzeichnungsform präsentiert.
Anmeldung unter: 0463/58 50-25 11 oder www.ktn.lfi.at
Das LFI bietet monatlich das Seminar „Mein Betriebskonzept“ sowie den Onlinekurs „Mein Betriebskonzept“ an, die Landwirtschaftskammer unterstützt bei der Erstellung des Betriebskonzeptes.
Aufzeichnungsbonus: Für die Inanspruchnahme des Aufzeichnungsbonus sind betriebliche Aufzeichnungen von drei aufeinanderfolgenden Jahren zu führen. Das LFI Kärnten bietet Kurstermine zum Aufzeichnungsbonus für Hofübernehmer an, wo die wichtigsten Grundlagen für das Führen von betrieblichen Aufzeichnungen vermittelt werden. Insbesondere wird hier auf die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, das Anlegen eines Anlageverzeichnisses sowie die Kennzahlenberechnung zur Erfüllung der Anforderungen des Aufzeichnungsbonus eingegangen. Weiters werden Möglichkeiten zur Aufzeichnungsform präsentiert.
Anmeldung unter: 0463/58 50-25 11 oder www.ktn.lfi.at