Finanzielle Unterstützung der Teil 2
Der Waldfonds unterstützt seit 2020 österreichische Waldbesitzer, um die Folgen von Extremwetter, Borkenkäfer und hohen Schadholzmengen zu bewältigen. In Kärnten stehen besonders die Maßnahmen M1 bis M6 im Fokus, die Wiederaufforstung, Forstschutz und den Umbau zu klimafitten Mischwäldern fördern. Aufgrund der regionalen Herausforderungen hat Kärnten eigene Förderschwerpunkte festgelegt, die in einer Landesförderkonferenz gemeinsam mit Bund, Land, LK Kärnten und weiteren Partnern abgestimmt wurden. Zentral sind die Wiederaufforstung der Schadflächen sowie Pflege- und Durchforstungsmaßnahmen, die über den „gemeinschaftlichen Rahmenantrag“ des Kärntner Waldpflegevereins besonders einfach beantragt werden können. Einzelanträge, insbesondere zu M4 und M6, erfolgen über das „Digital Service Tirol“.
Voraussetzungen
Mit jeder Förderung gehen auch entsprechende allgemeine Voraussetzungen einher, die im Voraus geprüft werden müssen. So auch beim Waldfonds – dazu zählen:
Der Projektbeginn darf nicht vor dem Einreichdatum erfolgen.
Jeder Förderantrag muss Mindestkosten von 1000 Euro aufweisen.
Betriebe über 100 ha müssen einen Waldbewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument (Teilnahmebestätigung PEFC und Einheitswertbescheid) vorlegen.
Es darf keine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 sowie nach § 71 Kärntner Jagdgesetz 2000 vorliegen.
Der Projektbeginn darf nicht vor dem Einreichdatum erfolgen.
Jeder Förderantrag muss Mindestkosten von 1000 Euro aufweisen.
Betriebe über 100 ha müssen einen Waldbewirtschaftungsplan oder ein gleichwertiges Instrument (Teilnahmebestätigung PEFC und Einheitswertbescheid) vorlegen.
Es darf keine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses durch jagdbare Tiere gemäß § 16 Abs. 5 Forstgesetz 1975 sowie nach § 71 Kärntner Jagdgesetz 2000 vorliegen.
Aufforstungen
Je Fördermaßnahme gelten weitere spezifische Bedingungen:
Mindestens 75 % der aufgeforsteten Pflanzen müssen sich an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren.
Es sind an den Standort angepasste Herkünfte zu verwenden.
Robinie, Götterbaum, Eschenahorn und laut Forstgesetz 1975 nicht-forstliche Pflanzen werden nicht gefördert.
Geförderte Flächen müssen bis zur Sicherung der Kultur instand gehalten werden.
Die Mindestfläche (pro Teilfläche) beträgt 0,1 ha.
Die Aufforstung ist mit max. 3000 Stück/ha begrenzt.
Seltene Baumarten sind: Bergulme, Eibe, Elsbeere, Feldahorn, Feldulme, Flatterulme, Hopfenbuche, Mannaesche, Speierling, Spitzahorn, Wildapfel, Wildbirne.
Seltene Baumarten sind mit max. 100 Stück/ha begrenzt.
Etwaige Schutzeinrichtungen (flächiger Zaun, Einzelschutz) sind laufend an die entsprechende Wild- und/oder Schneesituation anzupassen.
Einzelschutz: Rehwild
1,2 bzw. 1,5 m Höhe, Rotwild 1,8 m Höhe
Flächiger Zaun:
Rehwild 1,6 m Höhe, Rotwild 2,0 m Höhe
Es sind möglichst abbaubare Stammschutzhüllen (z. B. aus Holz, Zellulose, Karton) sowie Befestigungsstäbe aus Holz zu verwenden.
Ein Einzelschutz ist nur bei seltenen Baumarten möglich.
Die flächige Zäunung ist mit 0,5 ha begrenzt (bei hohem Tannen- bzw. Eichenanteil von mind. 60 % können bis zu 1 ha eingezäunt werden).
Ein Mindestabstand zwischen geförderten Zaunflächen von 100 m, innerhalb der Betriebsfläche, ist einzuhalten.
Eine Zäunung von Fichtenmonokulturen (Fichte rein) ist nicht möglich.
Naturverjüngungskerne können auch eingezäunt werden.
Alternativ kann auch ein Kleingruppenschutz (Dreieckszäune) verwendet werden, der mit max. 450 lm/ha gefördert wird.
Nach der Erfüllung des Schutzzwecks sind alle nicht-abbaubaren Schutzeinrichtungen umgehend aus dem Wald zu entfernen.
Mindestens 75 % der aufgeforsteten Pflanzen müssen sich an der natürlichen Waldgesellschaft orientieren.
Es sind an den Standort angepasste Herkünfte zu verwenden.
Robinie, Götterbaum, Eschenahorn und laut Forstgesetz 1975 nicht-forstliche Pflanzen werden nicht gefördert.
Geförderte Flächen müssen bis zur Sicherung der Kultur instand gehalten werden.
Die Mindestfläche (pro Teilfläche) beträgt 0,1 ha.
Die Aufforstung ist mit max. 3000 Stück/ha begrenzt.
Seltene Baumarten sind: Bergulme, Eibe, Elsbeere, Feldahorn, Feldulme, Flatterulme, Hopfenbuche, Mannaesche, Speierling, Spitzahorn, Wildapfel, Wildbirne.
Seltene Baumarten sind mit max. 100 Stück/ha begrenzt.
Etwaige Schutzeinrichtungen (flächiger Zaun, Einzelschutz) sind laufend an die entsprechende Wild- und/oder Schneesituation anzupassen.
Einzelschutz: Rehwild
1,2 bzw. 1,5 m Höhe, Rotwild 1,8 m Höhe
Flächiger Zaun:
Rehwild 1,6 m Höhe, Rotwild 2,0 m Höhe
Es sind möglichst abbaubare Stammschutzhüllen (z. B. aus Holz, Zellulose, Karton) sowie Befestigungsstäbe aus Holz zu verwenden.
Ein Einzelschutz ist nur bei seltenen Baumarten möglich.
Die flächige Zäunung ist mit 0,5 ha begrenzt (bei hohem Tannen- bzw. Eichenanteil von mind. 60 % können bis zu 1 ha eingezäunt werden).
Ein Mindestabstand zwischen geförderten Zaunflächen von 100 m, innerhalb der Betriebsfläche, ist einzuhalten.
Eine Zäunung von Fichtenmonokulturen (Fichte rein) ist nicht möglich.
Naturverjüngungskerne können auch eingezäunt werden.
Alternativ kann auch ein Kleingruppenschutz (Dreieckszäune) verwendet werden, der mit max. 450 lm/ha gefördert wird.
Nach der Erfüllung des Schutzzwecks sind alle nicht-abbaubaren Schutzeinrichtungen umgehend aus dem Wald zu entfernen.
Jungbestandspflege
Bei Pflegezielen ist ein mindestens 75%iger Anteil von heimischen Baumarten zu berücksichtigen.
Bei der Jungbestandspflege sind eine wirkungsvolle und flächige Stammzahlreduktion sowie Strukturpflege mittels Pflegezellen bzw. Mischwuchsregulierung erforderlich.
Die mittlere Bestandeshöhe, basierend auf den aktuellen Höhenklassen des KAGIS, darf 10 m nicht übersteigen.
Eine Jungbestandspflege unter Schirm (zweischichtiger Bestand) ist jedoch möglich.
Die Mindestfläche (pro Teilfläche) beträgt 0,1 ha.
Bei Nadelholzbeständen ist die Stammzahl in der Oberschicht auf unter 2000 Stk./ha zu reduzieren.
Mischbaumarten sind gezielt zu fördern.
Die Grünbiomasse muss im Bestand verbleiben, und Forstschutzvorkehrungen sind einzuhalten (Trennschnitte auf 50 cm sind durchzuführen, um bruttaugliches Material zu vermeiden).
Das überwiegende Entfernen der Hasel (Corylus avellana) sowie von Gewächsen der Gattung Rubus (z. B. Brombeere, Himbeere) wird im Rahmen der Jungbestandspflege nicht gefördert.
Erstdurchforstung
Bei Pflegezielen ist ein mindestens 75%iger Anteil von heimischen Baumarten zu berücksichtigen.
Bei der Erstdurchforstung ist eine Entnahme von Bäumen zur Begünstigung der Z-Stämme (Markierung = Auszeige) bzw. von Mischbaumarten vorzunehmen.
Die mittlere Bestandeshöhe, basierend auf den aktuellen Höhenklassen des KAGIS, darf 20 m nicht übersteigen.
Die Mindestfläche (pro Teilfläche) beträgt 0,1 ha.
Mischbaumarten sind gezielt zu fördern.
Ein sichtbarer Eingriff in das Kronendach ist vorzunehmen (Niederdurchforstungen werden nicht gefördert).
Die Grünbiomasse (Abzopfen, Grobentasten) muss im Bestand verbleiben, und Forstschutzvorkehrungen sind einzuhalten (Trennschnitte auf 50 cm sind durchzuführen, um bruttaugliches Material zu vermeiden).
Eine pflegliche Nutzung wird vorausgesetzt – max. 10 % an Ernteschäden (Z-Bäume) sind zulässig.
Für eine hochmechanisierte Holzernte (z. B. Harvester, Baumverfahren mit Prozessoraufarbeitung) sind keine Standardkosten vorgesehen.
Das überwiegende Entfernen der Hasel (Corylus avellana) sowie von Gewächsen der Gattung Rubus (z. B. Brombeere, Himbeere) wird im Rahmen der Erstdurchforstung nicht gefördert.
Die Höhe der Förderung berechnet sich bei nahezu allen waldbaulichen Fördermaßnahmen auf Grundlage von definierten „Standardkosten“. Diese beziehen sich meist auf die Fläche (z. B. Jungbestandspflege), Stückzahl (z. B. Aufforstung) oder Erntemenge. Das tatsächliche Fördervolumen berechnet sich auf Basis der Kennzahl nach dem Waldentwicklungsplan (WEP). Liegt eine WEP-Kennzahl von über 123 vor, wird ein Fördersatz von 80 % herangezogen, liegt sie darunter, von 60 % . In der Tabelle werden die wichtigsten Standardkosten für die waldbaulichen Fördermaßnahmen dargelegt:
Bei der Jungbestandspflege sind eine wirkungsvolle und flächige Stammzahlreduktion sowie Strukturpflege mittels Pflegezellen bzw. Mischwuchsregulierung erforderlich.
Die mittlere Bestandeshöhe, basierend auf den aktuellen Höhenklassen des KAGIS, darf 10 m nicht übersteigen.
Eine Jungbestandspflege unter Schirm (zweischichtiger Bestand) ist jedoch möglich.
Die Mindestfläche (pro Teilfläche) beträgt 0,1 ha.
Bei Nadelholzbeständen ist die Stammzahl in der Oberschicht auf unter 2000 Stk./ha zu reduzieren.
Mischbaumarten sind gezielt zu fördern.
Die Grünbiomasse muss im Bestand verbleiben, und Forstschutzvorkehrungen sind einzuhalten (Trennschnitte auf 50 cm sind durchzuführen, um bruttaugliches Material zu vermeiden).
Das überwiegende Entfernen der Hasel (Corylus avellana) sowie von Gewächsen der Gattung Rubus (z. B. Brombeere, Himbeere) wird im Rahmen der Jungbestandspflege nicht gefördert.
Erstdurchforstung
Bei Pflegezielen ist ein mindestens 75%iger Anteil von heimischen Baumarten zu berücksichtigen.
Bei der Erstdurchforstung ist eine Entnahme von Bäumen zur Begünstigung der Z-Stämme (Markierung = Auszeige) bzw. von Mischbaumarten vorzunehmen.
Die mittlere Bestandeshöhe, basierend auf den aktuellen Höhenklassen des KAGIS, darf 20 m nicht übersteigen.
Die Mindestfläche (pro Teilfläche) beträgt 0,1 ha.
Mischbaumarten sind gezielt zu fördern.
Ein sichtbarer Eingriff in das Kronendach ist vorzunehmen (Niederdurchforstungen werden nicht gefördert).
Die Grünbiomasse (Abzopfen, Grobentasten) muss im Bestand verbleiben, und Forstschutzvorkehrungen sind einzuhalten (Trennschnitte auf 50 cm sind durchzuführen, um bruttaugliches Material zu vermeiden).
Eine pflegliche Nutzung wird vorausgesetzt – max. 10 % an Ernteschäden (Z-Bäume) sind zulässig.
Für eine hochmechanisierte Holzernte (z. B. Harvester, Baumverfahren mit Prozessoraufarbeitung) sind keine Standardkosten vorgesehen.
Das überwiegende Entfernen der Hasel (Corylus avellana) sowie von Gewächsen der Gattung Rubus (z. B. Brombeere, Himbeere) wird im Rahmen der Erstdurchforstung nicht gefördert.
Die Höhe der Förderung berechnet sich bei nahezu allen waldbaulichen Fördermaßnahmen auf Grundlage von definierten „Standardkosten“. Diese beziehen sich meist auf die Fläche (z. B. Jungbestandspflege), Stückzahl (z. B. Aufforstung) oder Erntemenge. Das tatsächliche Fördervolumen berechnet sich auf Basis der Kennzahl nach dem Waldentwicklungsplan (WEP). Liegt eine WEP-Kennzahl von über 123 vor, wird ein Fördersatz von 80 % herangezogen, liegt sie darunter, von 60 % . In der Tabelle werden die wichtigsten Standardkosten für die waldbaulichen Fördermaßnahmen dargelegt:
Aufforstung
| Kosten pro Stück bzw. Laufmeter in Euro | |
| Laubholz | 3,50 |
| Seltene Baumart (Bergulme, Elbe, Elsbeere, Feldahorn, Feldulme, Flatterulme, Hopfenbuche, Mannaesche, Speierling, Spitzahorn, Wildapfel, Wildbirne) | 6,80 |
| Fichte | 1,70 |
| Weißtanne | 3,10 |
| Zirbe | 3,80 |
| Sonstiges Nadelholz | 2,50 |
| Einzelschutz (nur bei seltenen Baumarten möglich) | 5,40 |
| Flächiger Zaunschuz Rehwild (<30% Hangneigung) | 6 |
| Flächiger Zaunschutz Rehwild (<30% Hangneigung) | 8 |
| Flächiger Zaunschutz Rotwild | 15 |