Klare Regeln für Hund und Halter
Zur Vermeidung von Gefährdungen des Wildes und zur Eindämmung von Konflikten mit streunenden Hunden hat die Kärntner Landesregierung die „Kärntner Hundehaltungs- und Wildschutzverordnung“ erlassen. Diese gilt ganzjährig und im gesamten Landesgebiet und ersetzt die bisher zeitlich befristeten und regional unterschiedlichen Hundehaltungsverordnungen der Bezirkshauptmannschaften.
Das Kernstück dieser Verordnung umfasst die vorgeschriebene Verwahrungspflicht für Hundehalter in Jagdgebieten außerhalb von geschlossenen und verbauten Gebieten.
Das Kernstück dieser Verordnung umfasst die vorgeschriebene Verwahrungspflicht für Hundehalter in Jagdgebieten außerhalb von geschlossenen und verbauten Gebieten.
Nachweis
Demnach haben Hundehalter, sofern sie die erforderliche Sachkunde zum Führen eines Hundes nicht nachweisen können und sich in Jagdgebieten außerhalb von geschlossenen, verbauten Gebieten aufhalten, Hunde immer und zu jeder Zeit an einer physischen Leine (Standardleine, Flexi- oder Rollleine, kurze Leine, Schleppleine, etc.) zu führen.
Das Führen von Hunden an einer sogenannten „virtuellen Leine“ wird ausschließlich und nur für diejenigen Hundehalter ermöglicht, die den Nachweis der erforderlichen Sachkunde zum Führen eines Hundes erbringen können, das heißt sicherstellen können, dass der Hund niemanden gefährdet. Diesem Erfordernis wird, neben dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde, aber nur dann entsprochen, wenn der Hund neben dem Hundeführer „bei Fuß“ oder in dessen Nähe bleibt und sofort „auf Kommando“ zum Hundeführer zurückkehrt. Aus diesem Grunde wird grundsätzlich die Verwendung der „physischen Leine“ zu bevorzugen sein, zumal das Führen des Hundes an der „virtuellen Leine“ immer in der Eigenverantwortung des jeweiligen Hundehalters liegt.
Anzumerken ist, dass die Verordnung nicht für Assistenz- und Therapiebegleithunde im Sinne des Bundesbehindertengesetzes, Polizei-, Rettungs- und Jagdgebrauchshunde, Hirtenhunde, Hunde des Bundesheers sowie Fährten- und Lawinensuchhunde gilt, wenn diese erkennbar gekennzeichnet sind und gerade in Verwendung stehen.
Das Führen von Hunden an einer sogenannten „virtuellen Leine“ wird ausschließlich und nur für diejenigen Hundehalter ermöglicht, die den Nachweis der erforderlichen Sachkunde zum Führen eines Hundes erbringen können, das heißt sicherstellen können, dass der Hund niemanden gefährdet. Diesem Erfordernis wird, neben dem Nachweis der erforderlichen Sachkunde, aber nur dann entsprochen, wenn der Hund neben dem Hundeführer „bei Fuß“ oder in dessen Nähe bleibt und sofort „auf Kommando“ zum Hundeführer zurückkehrt. Aus diesem Grunde wird grundsätzlich die Verwendung der „physischen Leine“ zu bevorzugen sein, zumal das Führen des Hundes an der „virtuellen Leine“ immer in der Eigenverantwortung des jeweiligen Hundehalters liegt.
Anzumerken ist, dass die Verordnung nicht für Assistenz- und Therapiebegleithunde im Sinne des Bundesbehindertengesetzes, Polizei-, Rettungs- und Jagdgebrauchshunde, Hirtenhunde, Hunde des Bundesheers sowie Fährten- und Lawinensuchhunde gilt, wenn diese erkennbar gekennzeichnet sind und gerade in Verwendung stehen.
Freilaufverbot
Festzuhalten ist, dass mit der Erlassung der „Kärntner Hundehaltungs- und Wildschutzverordnung“ weiterhin jedes Betreten von Grundstücken außerhalb von Waldflächen mit und ohne Hunde der ausdrücklichen Zustimmung durch den Grundeigentümer bedarf. Unabhängig davon hat vor Erlassung der „Kärntner Hundehaltungs- und Wildschutzverordnung“ der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits mehrfach ausgesprochen, dass die verbreitete Ansicht, Hunde dürfen in ländlicher Umgebung stets frei herumlaufen, nicht zutrifft (RIS-Justiz RS0030567).
Beim Betreten von Waldflächen gilt § 33 des Forstgesetzes. Diese Bestimmung schränkt das Waldeigentum ein und räumt allen Menschen, aber nicht Haustieren, ein Legalservitut für das Betreten von Wald zu Erholungszwecken ein. Nur Menschen sollen durch die gesetzlich eingeräumte Dienstbarkeit Erholung, in Form der „Zurückgewinnung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit“ erhalten. Ein Betreten mit Hunden von Waldflächen abseits von Forststraßen und sich im Wald befindlichen Wanderwegen bedarf daher ebenso der Zustimmung durch den Grundeigentümer.
Für Hundehalter bei Spaziergängen oder Wanderungen auf Forststraßen bzw. sich im Wald befindlichen Wanderwegen gilt die „Kärntner Hundehaltungs- und Wildschutzverordnung“ und ist in stark frequentierten Naherholungsgebieten, wie beispielsweise Stadtwäldern, das Führen von Hunden an der „physischen Leine“, anzuraten.
Beim Betreten von Waldflächen gilt § 33 des Forstgesetzes. Diese Bestimmung schränkt das Waldeigentum ein und räumt allen Menschen, aber nicht Haustieren, ein Legalservitut für das Betreten von Wald zu Erholungszwecken ein. Nur Menschen sollen durch die gesetzlich eingeräumte Dienstbarkeit Erholung, in Form der „Zurückgewinnung von Gesundheit und Leistungsfähigkeit“ erhalten. Ein Betreten mit Hunden von Waldflächen abseits von Forststraßen und sich im Wald befindlichen Wanderwegen bedarf daher ebenso der Zustimmung durch den Grundeigentümer.
Für Hundehalter bei Spaziergängen oder Wanderungen auf Forststraßen bzw. sich im Wald befindlichen Wanderwegen gilt die „Kärntner Hundehaltungs- und Wildschutzverordnung“ und ist in stark frequentierten Naherholungsgebieten, wie beispielsweise Stadtwäldern, das Führen von Hunden an der „physischen Leine“, anzuraten.
Die Verordnung
- Mit der „Kärntner Hundehaltungs- und Wildschutzverordnung“ wurde eine ganzjährige, landesweit in Geltung stehende Hundehaltungsvorschrift erlassen.
- Damit wird der erhöhten Gefahr durch freilaufende und streunende Hunde für Wildtiere unabhängig von Jahreszeit und Witterung begegnet.Hunde sind an der Leine zu halten.
- Ausnahmen davon gibt es nur wenn Hunde und Hundehalter entsprechend ausgebildet sind (Stichwort Hundeführerschein).
- Das Freilaufenlassen von Hunden auf Wiesen und in Wäldern ist weiterhin verboten und bedarf vorab der Zustimmung des Grundeigentümers.